Statuten

  • 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)  Der Verein führt den Namen „Diamant-Klub Wien“, in der Kurzform „DCW“
(2)  Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und im Rahmen der  „World Federation of Diamond Bourses“, deren Mitglied er ist, auf weitere europäische und andere Staaten.

  • 2  Zweck

(1) Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(2) Sein Zweck ist die Förderung seiner Mitglieder in den geschäftlichen Beziehungen in der Diamant- , Juwelen-, und Schmuckbranche.
(3) Die Förderung der Forschung, die Pflege und Verbreitung wissenschaftlicher und fachlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der in Punkt 2 genannten Warengruppen.
(4) Die Pflege gesellschaftlicher Kontakte unter den Mitgliedern und der angesprochenen Berufsgruppen.
(5) Die Förderung und Pflege der ethischen und moralischen Usancen der Diamantbranche

  • 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 (1) Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinzweckes dienen:

1/1   Veranstaltungen
1/2   Herausgabe von Information und Publikationen
1/3   Bereitstellung von Fachliteratur
1/4   Auswertung und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
1/5   Beratung von Mitgliedern
1/6   Kontakte mit in- und ausländischen, einschlägig tätigen Institutionen, mit der World Federation of Diamond Bourses und mit den anderen Diamant-Clubs und Diamant-Börsen der Welt.

(2) Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:

2/1      Beiträge der Mitglieder
2/2      Geld-, und Sachspenden
2/3      Subventionen
2/4      Sponsoren
2/5      Zinserträge
2/6      Vermächtnis und Schenkung

(3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Einschreibegebühren werden von der Vollversammlung auf Antrag und Vorschlag des Vorstandes festgelegt.

  • 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede physische Person werden, die in den in §2 angeführten Bereichen der Schmuckbranchen seit mindestens 2 Jahren im Inland mit einer hiezu gültigen Gewerbeberechtigung tätig ist.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die diese genannten Kriterien erfüllen und sich am Vereinsleben beteiligen. Sie haben das aktive und das passive Wahlrecht und das Stimmrecht bei der Vollversammlung.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind:

3/1 Seniorenmitglieder: Mitglieder nach altersbedingtem Erlöschen des Gewerbescheines
3/2 Zusatzkartenmitglieder: Diese Mitgliedschaft kann von einem ordentlichen Mitglied für eine weitere Person ihres Vertrauens beantragt werden.

Außerordentliche Mitglieder haben nur beratende Stimme bei der Vollversammlung.

(4) Fördernde Mitglieder: Persönlichkeiten, die den Verein maßgeblich unterstützen.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

  • 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand, wenn ein schriftliches Aufnahmeansuchen vorliegt, das durch 2 ordentliche Mitglieder unterstützt wird. Das Aufnahmeansuchen hat vor der Entscheidung des Vorstandes mindestens 14 Tage in den Vereinsräumen ausgehängt zu sein .Die Entscheidung des Vorstandes über ein Aufnahmeansuchen ist endgültig und bedarf keiner Begründung.

Auf Verlangen ist jedem Mitglied eine Kopie der Vereinsstatuten auszufolgen.

(2) Die Mitgliedschaft ist an eine physische Person gebunden, welche sie erwirbt .Bei juristischen Personen (Gesellschaften) kann die Mitgliedschaft, bei Erfüllung aller obgenannter Voraussetzungen durch einen Vertreter der Gesellschaft erworben werden. Die Mitgliedschaft ist an diese Person gebunden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Vollversammlung.
(4) Fördernde Mitglieder müssen vom Vorstand anerkannt werden.

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und entbindet nicht von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand nur aus wichtigen Gründen mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Wichtige Gründe sind:

4/1   Grobes Vergehen gegen die Statuten
4/2   Unehrenhaftes und anstößiges Benehmen
4/3   Rückstand bei Zahlung der Mitgliedsbeiträge
4/4   Ablehnung des Schiedsgerichtes des Diamant-Klubs Wien
4/5   Ablehnung des Schiedsgerichtes der World Federation of Diamond Bourses
4/6   Die Aufnahme erweist sich nachträglich als statutenwidrig
4/7   Rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe bei Vorsatzdelikten.

(4) Gegen den Ausschluss ist bis einen Monat nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung eine Berufung an die Vollversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes, zwecks Überprüfung des Ausschlusses, ist erst danach möglich.
(5) Dem Vorstand obliegt es, vom Recht des Ausschlusses nicht Gebrauch zu machen und eine Suspendierung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusprechen.

  • 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den in diesen Statuten festgelegten Bedingungen alle Angebote und alle Einrichtungen des Vereines zu benützen und an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet den Mitgliedsbeitrag spätestens 4 Wochen nach Erhalt der Vorschreibung zu entrichten.
(3) Die Ausübung des Stimmrechtes und des aktiven und des passiven Wahlrechtes wie in den Statuten festgelegt.
(4) Jedes Mitglied anerkennt die Funktion des Schiedsgerichtes des DCW.
(5) Die Mitglieder  sind an die Regeln der Schiedsgerichtsordnung der World Federation of Diamond Bourses gebunden, im Besonderen an den Artikel 4 der Internen Regeln. Diese wechselseitige Bindung ist aber abhängig davon, ob das Mitglied der anderen Börse gleichfalls so gebunden ist.

  • 8 Die Organe

(1) Organe des Vereines sind:

1/1    Die Vollversammlung (Mitgliederversammlung)
1/2    Der Vorstand (Leitungsorgan)
1/3    Die Rechnungsprüfer
1/4    Das Schiedsgericht

  • 9 Die Vollversammlung

(1) Die ordentliche Vollversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einladungen mit der Tagesordnung müssen mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Vollversammlung allen Mitgliedern eingeschrieben zugesendet werden.
(2) Eine außerordentliche Vollversammlung ist in besonders dringenden Fällen auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen einzuberufen.
(3) Die ordentlichen Mitglieder üben ihre Rechte in der Vollversammlung persönlich oder durch einen Bevollmächtigten aus. Ein ordentliches-, bzw. ein außerordentliches Mitglied darf nur eine Vollmacht ausüben. Diese Vollmacht muss schriftlich vorliegen.
(4) Außerordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder, nehmen mit beratender Stimme teil.
(5) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend, oder mit einer Vollmacht vertreten sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, wird eine halbe Stunde später am gleichen Ort eine Vollversammlung abgehalten, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
(6) Den Vorsitz führt der Präsident, in dessen Vertretung ein Vizepräsident.
(7) Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse über in der Tagesordnung ersichtliche Punkte mit einfacher Mehrheit. Nur bei Statutenänderungen und bei der Auflösung des Vereines ist eine Zweidrittel-Mehrheit notwendig. Im Falle einer Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Anträge an die Vollversammlung sind mindestens 8 Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzubringen.

  • 10 Aufgaben der Vollversammlung

Der Vollversammlung obliegt:

(1) Entgegennahme des Jahresberichtes
(2) Entgegennahme des Kasseberichtes einschließlich der Vermögensübersicht.
(3) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Jahr.
(4) Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Einschreibegebühren für das laufende Jahr.
(5) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
(6) Allfällige Wahl der Organe:

  • 1 Präsident
  • 3 Vizepräsidenten
  • 1. und 2. Schriftführer
  • 1. und 2. Kassier
  • 2 Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören,
  • sowie weitere  5 – 9  Vorstandsmitglieder

Allfällige Bestellung von: 4 Mitglieder für das Wahlkomitee, die nicht dem Vorstand angehören.

(7) Beitrag zur authentischen Interpretation der Statuten im Falle von Unklarheiten.
(8) Statutenänderungen
(9)Auflösung des Vereins

  • 11 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:

  • Der Präsident
  • 3 Vizepräsidenten
  • 1. und 2. Schriftführer
  • 1. und 2. Kassier
  • sowie weitere 5 bis 9 Vorstandsmitglieder

(2) Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Vereines nach außen. Im Verhinderungsfall wird er von einem Vizepräsidenten vertreten.
(3) Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen. Die Einladung erfolgt mündlich oder schriftlich. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und der Präsident, bzw. in Vertretung ein Vizepräsident und weitere 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Nominierung der Nachfolger im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.

  • 12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt den Verein mit Sorgfalt im Rahmen der Statuten und nach den Beschlüssen der Vollversammlung.
(2) Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden.
(3) Er sorgt für einen geregelten Ablauf des Vereinsbetriebes
(4) Er organisiert Veranstaltungen
(5) Er hat das Vereinsvermögen zu verwalten und ein Rechnungswesen einzurichten und binnen 5 Monaten nach Beendigung des Rechnungsjahres (=Kalenderjahr) eine Aufzeichnung über Ein- und Ausgaben inklusive Vermögensaufstellung zu erstellen.
(6) Der Vorstand beruft die Vollversammlung ein und hat dieser über Tätigkeit und finanzieller Gebarung zu berichten.
(7) Der Vorstand kann Dienstverhältnisse gründen und auflösen.
(8) Er hat Statutenänderungen bei der Behörde schriftlich anzuzeigen.

  • 13 Pflichten der Vorstandsmitglieder

(1) Das Vorstandsmitglied ist verpflichtet, bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs anzuwenden.
(2) Dem Präsident, im Verhinderungsfall einem Vizepräsidenten obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und Dritten.
(3) Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende, sind vom Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterfertigen.
(4) Der Schriftführer hat den Präsident bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle während der Vollversammlung und bei den Vorstandssitzungen.
(5) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereins verantwortlich.

  • 14 Die Rechnungsprüfer

Die Vollversammlung bestellt 2 Rechnungsprüfer für die Funktionsperiode von 3 Jahren. Die Wiederbestellung ist möglich. Ihnen obliegen die laufende Gebarungskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Vollversammlung das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

  • 15 Das Schiedsgericht

(1) Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
(2) Auf das Schiedsgerichtsverfahren finden die Bestimmungen der §§ 577 bis 599 der Österreichischen Zivilprozessordnung Anwendung.
(3) Das Schiedsgericht wird kraft eines besonderen, auf den konkreten Streitfall sich beziehenden schriftlichen Schiedsvertrags zwischen den Streitparteien tätig. Der Schiedsvertrag ist zugleich mit der Einbringung der Klage urkundlich nachzuweisen.
(4) Jede Streitpartei macht innerhalb von 2 Wochen ab Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes und die Unterwerfung unter das Schiedsgericht 2 Mitglieder als Schiedsrichter namhaft. Diese wählen binnen weiterer 2 Wochen ein weiteres, fünftes Mitglied zum Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit unter diesen Vorgeschlagenen entscheidet das Los.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Beteiligten und nach Gewährung beiderseitigen Gehörs, mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach besten Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für diese Rechtsstreitigkeit erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen ( §8 Vereinsgesetz 2002)
(7) Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.

  • 16 Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung  und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Ein allfällig vorhandenes Vermögen wird einem wohltätigem Zweck zugeführt.
(3) Diese Vollversammlung beschließt auch die Art und Weise wie dies zu geschehen hat.
(4) Diese Vollversammlung bestimmt dafür einen Abwicklungsvertreter.